Einzelabnahme
Einige Änderungen am Fahrzeug benötigen eine gesonderte Untersuchung. Erhalten Sie einen Überblick über unsere Dienstleistung der Einzelanahme nach § 19 (2) StVZO i.V.m. § 21 StVZO.
Überblick
Sowohl
- Fahrzeugumbauten
- Aufbauten
- individuelles Tuning
- ehemalige Sonderfahrzeuge
- Änderungen der Fahrzeugart oder
- Wohnmobilumbauten
erfordern eine besondere Abnahme sowie besondere Nachweise. Die sogenannten Einzelabnahmen führen die Unterschriftsberechtigten des Technischen Dienstes der GTÜ für Sie durch, um eine erloschene Betriebserlaubnis nach §19(2) StVZO wiederzuerlangen.